Wer regelmäßig in ETFs investiert, freut sich über wachsende Depotwerte und den langfristigen Zinseszinseffekt. Doch spätestens im Januar eines neuen Jahres oder bei der Steuererklärung stellt sich die Frage: Was schulde ich eigentlich dem Finanzamt? Die Antwort ist weniger kompliziert, als viele befürchten, setzt aber ein grundlegendes Verständnis der relevanten Steuerregeln voraus. Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über alle wesentlichen Aspekte der ETF-Steuer 2026, erklärt die Vorabpauschale verständlich und zeigt, wann sich eine Steuererklärung für ETF-Anleger wirklich lohnt.
Kapitalertragsteuer auf ETFs: Die Grundlagen
Erträge aus ETF-Investments unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungsteuer genannt. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent auf steuerpflichtige Kapitalerträge. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer, je nach Bundesland. Die Gesamtbelastung beläuft sich damit auf mindestens 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer und kann mit Kirchensteuer auf bis zu rund 28 Prozent steigen.
Steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen bei ETFs in drei Situationen:
- Ausschüttungen eines ausschüttenden ETFs
- Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs (und ggf. ausschüttenden ETFs mit zu geringen Ausschüttungen)
- Kursgewinne beim Verkauf von ETF-Anteilen
Bei inländischen Depotbanken übernimmt die Bank die Berechnung und Abführung der Steuer automatisch. Als ETF-Anleger müssen Sie in der Regel nicht selbst tätig werden, solange ein korrekter Freistellungsauftrag erteilt ist.
Tipp: Nutzen Sie Ihr Depot bei einer deutschen Depotbank oder einem deutschen Broker. Dann werden Steuern automatisch korrekt abgeführt und Sie müssen sich in den meisten Fällen nicht aktiv um die Abwicklung kümmern. Bei einem ausländischen Depotanbieter hingegen sind Sie selbst verpflichtet, alle Kapitalerträge in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung zu deklarieren.
Der Sparerpauschbetrag 2026: Ihr jährlicher Freibetrag
Jeder Anleger in Deutschland profitiert vom Sparerpauschbetrag. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei bleiben. Im Jahr 2026 gilt:
Erzielen Sie im Jahr 2026 ETF-Erträge von beispielsweise 800 Euro und haben Sie den Sparerpauschbetrag nicht anderweitig verbraucht, bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Erst der Teil, der über den Freibetrag hinausgeht, wird mit der Abgeltungsteuer belastet.
Damit der Freibetrag bei Ihrer Depotbank automatisch berücksichtigt wird, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne diesen Auftrag führt die Bank die Steuer ungeachtet des Sparerpauschbetrags sofort ab. Sie könnten die zu viel gezahlte Steuer zwar über die Steuererklärung zurückfordern, aber einfacher ist es, den Freistellungsauftrag frühzeitig einzurichten. Haben Sie mehrere Depots oder Konten bei verschiedenen Banken, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen, dürfen dabei jedoch die jeweilige Gesamtgrenze nicht überschreiten.
Die Vorabpauschale 2026: Was thesaurierende ETFs besonders betrifft
Die Vorabpauschale ist der Teil der ETF-Steuer, der bei vielen Anlegern für Verwirrung sorgt. Sie wurde im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und betrifft in erster Linie thesaurierende ETFs, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern direkt reinvestieren.
Das Prinzip dahinter ist einfach: Ohne Vorabpauschale würden Anleger thesaurierender ETFs ihre Steuer theoretisch jahrzehntelang aufschieben können, während Anleger ausschüttender ETFs sofort besteuert werden. Die Vorabpauschale gleicht diesen Unterschied aus, indem jährlich eine fiktive Mindestertragsbesteuerung stattfindet.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Basisertrag ermitteln: Fondswert zu Jahresbeginn × 70 Prozent des Basiszinses
- Abzüge berücksichtigen: Tatsächliche Ausschüttungen des ETFs mindern den Basisertrag
- Wertentwicklung begrenzen: Die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des ETFs im jeweiligen Jahr begrenzt. Hat der ETF keinen Gewinn erzielt, fällt keine Vorabpauschale an.
Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Basis der Rendite langfristiger Bundesanleihen festgelegt. Für das Steuerjahr 2025 betrug er 2,07 Prozent. Da die Europäische Zentralbank im Laufe des Jahres 2025 die Leitzinsen schrittweise gesenkt hat, sank auch die Rendite der Bundesanleihen. Entsprechend wurde der Basiszins für das Steuerjahr 2026 am ersten Geschäftstag des Jahres auf 1,56 Prozent festgesetzt. Die Steuer auf die Vorabpauschale für 2025 wurde am 2. Januar 2026 fällig und von der Depotbank direkt vom Verrechnungskonto abgebucht.
Hinweis: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuerlast, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne. Beim späteren Verkauf der ETF-Anteile werden die bereits gezahlten Vorabpauschalen angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Praxisbeispiel zur Vorabpauschale
Beispiel: Sie halten einen thesaurierenden Aktien-ETF mit einem Wert von 50.000 Euro zu Jahresbeginn 2026. Der Basiszins für 2026 beträgt 1,56 Prozent.
- Basisertrag: 50.000 Euro × 1,56 % × 70 % = 546,00 Euro
- Teilfreistellung für Aktien-ETF (30 %): 546,00 Euro × 70 % = 382,20 Euro steuerpflichtiger Betrag
- Steuer bei 26,375 % auf 382,20 Euro: rund 100,81 Euro (fällig im Januar 2027)
Verfügt Ihr Verrechnungskonto nicht über ausreichend Guthaben, wenn die Steuer im Januar abgebucht werden soll, kann es zu Problemen kommen. Planen Sie daher frühzeitig entsprechend Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto ein.
Teilfreistellung: So profitieren ETF-Anleger steuerlich
Das Investmentsteuergesetz 2018 hat auch eine wichtige Steuervergünstigung gebracht: die Teilfreistellung. Sie soll sicherstellen, dass Anleger nicht doppelt besteuert werden, da Fonds bereits auf Fondsebene Steuern zahlen, bevor Erträge an Anleger weitergegeben werden.
Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Anlageklasse des Fonds:
Ein praktisches Beispiel: Erzielen Sie aus einem Aktien-ETF einen Gewinn von 1.000 Euro beim Verkauf, bleiben 300 Euro steuerfrei. Nur 700 Euro unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, also 175 Euro. Ohne Teilfreistellung wären es 250 Euro gewesen.
Steuererklärung: Wann ist die Anlage KAP notwendig?
Für ETF-Anleger mit Depot bei einer deutschen Bank gilt grundsätzlich: Die Steuer ist durch den automatischen Abzug an der Quelle bereits abgegolten. Eine Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP besteht in diesem Fall nicht. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Steuererklärung sinnvoll oder sogar notwendig ist:
Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP:
- Depot bei einem ausländischen Broker oder einer ausländischen Bank (hier führt die Bank keine Steuer ab)
- Nicht vollständig angerechnete ausländische Quellensteuer
Freiwillige Abgabe kann sich lohnen:
- Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft und keine oder zu niedrige Freistellungsaufträge erteilt
- Günstigerprüfung: Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter den pauschalen 25 Prozent
- Verluste sollen depotübergreifend mit Gewinnen verrechnet werden (Verlustbescheinigung erforderlich)
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge soll korrekt abgerechnet werden
Hinweis: Steuer- und Rechtsfragen rund um die persönliche Steuersituation sollten stets mit einem qualifizierten Steuerberater besprochen werden. Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Verlustverrechnung: Verluste sinnvoll nutzen
Wer ETF-Anteile mit Verlust verkauft, kann diese Verluste steuerlich geltend machen. Inländische Depotbanken führen automatisch einen Verlustverrechnungstopf. Verluste werden dort gespeichert und automatisch mit künftigen Gewinnen aus dem gleichen Depot verrechnet.
Möchten Sie Verluste depotübergreifend, also über verschiedene Banken hinweg, verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung bei der entsprechenden Bank beantragen. Diese können Sie dann in der Anlage KAP der Steuererklärung angeben.
Tipp: Die gezielte Realisierung von Buchverlusten zum Jahresende, auch Tax Loss Harvesting genannt, kann die steuerliche Gesamtlast sinnvoll reduzieren. Sprechen Sie solche Überlegungen jedoch vorab mit einem Steuerberater durch, um ungewollte steuerliche Nebeneffekte zu vermeiden.
Günstigerprüfung: Wann lohnt sich der Antrag?
Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent ist ein Pauschalsteuersatz. Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz darunter, können Sie über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu viel gezahlte Steuer zurückfordern. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Besteuerungsform für Sie günstiger ist.
Die Günstigerprüfung kann sich insbesondere lohnen für:
- Personen mit geringem Einkommen (Studenten, Rentner, Teilzeitbeschäftigte)
- Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen deutlich unter rund 20.000 Euro
- Ehepaare, bei denen ein Partner wenig oder kein eigenes Einkommen hat
Den Antrag stellen Sie in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung (Zeile 4). Das Finanzamt berechnet dann, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz oder dem Abgeltungsteuersatz günstiger für Sie ausfällt. Es entsteht kein Nachteil, wenn Sie diesen Antrag stellen: Das Finanzamt wählt stets die für Sie günstigere Variante.
ETF-Steuer: Die wichtigsten Punkte im Überblick
Häufige Fehler bei der ETF-Steuer vermeiden
Auch erfahrene Anleger machen gelegentlich vermeidbare Fehler. Diese fünf Punkte sollten Sie auf dem Radar haben:
- Kein Freistellungsauftrag erteilt: Ohne diesen Auftrag führt Ihre Bank automatisch Steuern ab, auch wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
- Freistellungsauftrag nicht auf mehrere Depots aufgeteilt: Wer Depots bei verschiedenen Banken hat, muss den Freibetrag selbst aufteilen und darf die Gesamtgrenze nicht überschreiten.
- Kein Guthaben auf dem Verrechnungskonto im Januar: Die Steuer auf die Vorabpauschale wird Anfang Januar abgebucht. Fehlt die Liquidität, kann es zu Problemen bei der Abwicklung kommen.
- Verlustbescheinigung vergessen: Wer Verluste depotübergreifend verrechnen möchte, muss die Bescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen.
- Günstigerprüfung nicht genutzt: Gerade bei niedrigem Gesamteinkommen lohnt sich dieser Antrag und kann zu einer nennenswerten Steuererstattung führen.
Häufige Fragen und Antworten zur ETF-Steuer
Muss ich als ETF-Anleger eine Steuererklärung abgeben?
Bei einem Depot bei einer deutschen Bank in der Regel nicht, da die Bank die Steuer automatisch abführt. Eine Steuererklärung (Anlage KAP) kann sich jedoch lohnen, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, die Günstigerprüfung beantragen möchten, Verluste depotübergreifend verrechnen oder ein ausländisches Depot haben.
Was passiert, wenn mein ETF im Jahr keinen Gewinn macht?
Erzielt der ETF im Laufe des Jahres keine positive Wertentwicklung, fällt keine Vorabpauschale an. Die Vorabpauschale ist stets auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds begrenzt.
Wie wirkt sich die Vorabpauschale auf die spätere Steuer beim Verkauf aus?
Die bereits gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf der ETF-Anteile angerechnet und mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Es entsteht keine Doppelbesteuerung.
Was ist der Unterschied zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs bei der Steuer?
Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden oder Fondserträge direkt an Sie aus und versteuern diese im Moment der Ausschüttung. Thesaurierende ETFs reinvestieren diese Erträge und unterliegen stattdessen der jährlichen Vorabpauschale. Langfristig macht der Steuervorteil thesaurierender ETFs einen spürbaren Unterschied durch den Zinseszinseffekt, da weniger Kapital den Fonds verlässt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu thesaurierenden und ausschüttenden ETFs.
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja. Auch bei der Berechnung der Steuer auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet. Bei einem Aktien-ETF bleiben 30 Prozent des Basisbetrags steuerfrei.
Fazit
Die ETF-Steuer 2026 ist für die meisten Anleger gut beherrschbar, wenn die wichtigsten Stellschrauben bekannt sind. Ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag, ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto im Januar und ein Grundverständnis der Vorabpauschale und Teilfreistellung reichen in vielen Fällen aus. Wer mehrere Depots führt, Verluste verrechnen möchte oder ein geringes Gesamteinkommen hat, sollte zusätzlich die Möglichkeiten der Anlage KAP und der Günstigerprüfung prüfen. Für alle weiterführenden Fragen zur persönlichen Steuersituation empfehlen wir die Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater.
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Weiterführende Ratgeber von SJB
- Was sind ETFs? Der ultimative Anfänger-Guide
- ETF kaufen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Einsteiger
- Thesaurierend oder ausschüttend: Was passt zu mir?
- ETF-Anfängerfehler vermeiden: Die 5 größten Fallen
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