Teilfreistellung ETFs: Was bedeutet das für Ihre Steuer?

Die Teilfreistellung ist ein gesetzlicher Steuervorteil, der Anleger vor Doppelbesteuerung schützt. Bei Aktien-ETFs bleiben seit der Investmentsteuerreform 2018 automatisch 30 Prozent der Erträge steuerfrei, ohne Antrag, ohne Aufwand. Wer das versteht, kann seine Steuerlast gezielt im Blick behalten und bei der Fondsauswahl die richtigen Weichen stellen.
Teilfreistellung ETFs
Geschrieben von
Sebastian Zimmermann
Erstellt am
22.07.2026
In diesem Artikel:

Steuern auf Kapitalerträge gelten vielen Anlegerinnen und Anlegern als undurchdringliches Dickicht. Kaum versteht man die Abgeltungssteuer, tauchen neue Begriffe auf: Vorabpauschale, Basiszins, Sparerpauschbetrag. Und dann ist da noch die Teilfreistellung. Was steckt dahinter? Handelt es sich um einen echten Steuervorteil, oder nur um eine Korrektur, die einer anderen Belastung entgegenwirkt? In diesem Artikel erklären wir, wie die Teilfreistellung bei ETFs konkret funktioniert, welche Quoten für welche Fondstypen gelten und wie sie sich auf Ihre persönliche Steuerlast auswirkt. 

Warum es die Teilfreistellung überhaupt gibt

Wer in einen ETF oder Investmentfonds investiert, wird möglicherweise doppelt besteuert, zumindest ohne einen entsprechenden Ausgleich. Das liegt an der Systematik des deutschen Steuerrechts.

Investmentfonds zahlen auf bestimmte Erträge, die sie innerhalb des Fonds erzielen, bereits auf Fondsebene Körperschaftsteuer in Höhe von pauschal 15 Prozent. Wenn der Anleger dann bei Ausschüttung, Verkauf oder Vorabpauschale erneut Abgeltungssteuer zahlen müsste, würden dieselben wirtschaftlichen Gewinne zweifach steuerlich belastet. Das wäre eine offensichtliche Benachteiligung gegenüber dem Direktkauf von Aktien, bei dem diese Vorbelastung auf Unternehmensebene über das Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren anders gehandhabt wird.

Um diese Doppelbelastung zu mildern, wurde mit dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, die Teilfreistellung eingeführt. Geregelt ist sie in § 20 InvStG. Das Prinzip ist simpel: Ein festgelegter prozentualer Anteil der Erträge aus Investmentfonds bleibt auf Anlegerebene steuerfrei. Die Depotbank berechnet und berücksichtigt das automatisch, Sie müssen nichts beantragen.

Die Teilfreistellungssätze im Überblick

Wie hoch die Teilfreistellung ausfällt, hängt vom Fondstyp ab. Entscheidend ist der im Fondsprospekt festgelegte Anlageschwerpunkt, nicht die tagesaktuelle Portfoliozusammensetzung. Für Privatanleger gelten 2026 folgende Quoten:

Fondstyp Mindestaktienquote Teilfreistellung (Privatanleger)
Aktienfonds / Aktien-ETF mind. 51 % in Aktien 30 %
Mischfonds mind. 25 % in Aktien 15 %
Inländischer Immobilienfonds mind. 51 % in inl. Immobilien 60 %
Ausländischer Immobilienfonds mind. 51 % in ausl. Immobilien 80 %
Rentenfonds / Anleihenfonds keine Aktienquote 0 %

Für betriebliche Anleger, also natürliche Personen, die ihre Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, gilt bei Aktienfonds eine erhöhte Teilfreistellung von 60 Prozent. Kapitalgesellschaften profitieren sogar von 80 Prozent. In diesen Fällen empfiehlt sich jedoch stets die Rücksprache mit einem Steuerberater, da die Einzelheiten komplex sind.

Tipp: Achten Sie beim Kauf eines ETFs auf die Klassifizierung im Fondsprospekt. Ein ETF, der mindestens 51 Prozent seines Vermögens dauerhaft in Aktien investiert, gilt als Aktienfonds und erhält die volle Teilfreistellung von 30 Prozent. Gängige Indizes wie der MSCI World oder S&P 500 erfüllen diese Bedingung problemlos.

Für welche Erträge gilt die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung wirkt nicht nur beim Verkauf von ETF-Anteilen, sondern bei allen steuerlich relevanten Ertragsarten:

  • Ausschüttungen: Bei einem ausschüttenden Aktien-ETF bleiben 30 Prozent jeder Ausschüttung steuerfrei. Nur auf die verbleibenden 70 Prozent fällt Abgeltungssteuer an.
  • Veräußerungsgewinne: Wer ETF-Anteile mit Gewinn verkauft, muss ebenfalls nur 70 Prozent des realisierten Gewinns versteuern. 30 Prozent bleiben steuerfrei.
  • Vorabpauschale: Auch auf die jährliche Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet, bevor Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnungstopf zum Einsatz kommen.

Die Depotbank übernimmt die Berechnung automatisch und führt die Steuern entsprechend ab. Für Sie als Anleger ist kein gesonderter Antrag oder eine manuelle Berechnung notwendig.

Hinweis: Die Teilfreistellung gilt spiegelbildlich auch für Verluste. Bei einem realisierten Verlust aus einem Aktien-ETF sind nur 70 Prozent des Verlusts mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. Das ist ein Aspekt, den viele Anleger übersehen und der bei der steuerlichen Planung eine Rolle spielen kann.

Konkrete Berechnung: So wirkt die Teilfreistellung in der Praxis

Beispiel 1: Verkaufsgewinn

Sie haben Anteile an einem MSCI-World-Aktien-ETF mit einem realisierten Gewinn von 2.000 Euro verkauft. Ohne Teilfreistellung würden 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer (nicht auf den Gewinn), das ergibt einen effektiven Gesamtsteuersatz von 26,375 Prozent und damit eine Steuerlast von rund 527 Euro.

Mit der Teilfreistellung von 30 Prozent sieht die Rechnung so aus:

Position Betrag
Realisierter Gewinn 2.000 Euro
Davon steuerfrei (30 %) 600 Euro
Steuerpflichtiger Anteil 1.400 Euro
Abgeltungssteuer 25 % + Soli 5,5 % auf die Steuer = 26,375 % effektiv (ggf. zzgl. Kirchensteuer) ca. 369 Euro
Ersparnis gegenüber ohne Teilfreistellung ca. 158 Euro

Beispiel 2: Vorabpauschale 2026

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent (festgelegt vom Bundesfinanzministerium im Januar 2026). Für einen thesaurierenden Aktien-ETF mit einem Anfangswert von 10.000 Euro am 1. Januar 2026 ergibt sich folgende vereinfachte Berechnung:

Basisertrag = 10.000 Euro × 3,20 % × 0,70 = 224 Euro

Wichtig: Die Vorabpauschale ist gesetzlich auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr begrenzt. Hat der ETF in 2026 beispielsweise nur um 100 Euro zugelegt, werden maximal diese 100 Euro als Basis herangezogen, nicht der rechnerische Basisertrag von 224 Euro. Hat der ETF im Kalenderjahr per Saldo an Wert verloren, fällt die Vorabpauschale ganz auf null.

Nach Abzug der Teilfreistellung (30 %): Steuerpflichtige Vorabpauschale = 224 × 0,70 = 156,80 Euro (vorausgesetzt, der ETF hat mindestens eine entsprechende Wertsteigerung erzielt)

Die Abgeltungssteuer darauf beläuft sich auf rund 41 Euro, eine überschaubare Summe, die automatisch im Januar 2027 vom Verrechnungskonto abgebucht wird (ggf. zuzüglich Kirchensteuer).

Tipp: Stellen Sie sicher, dass auf Ihrem Verrechnungskonto im Januar immer ausreichend Liquidität für die Vorabpauschale vorhanden ist. Bei einem Freistellungsauftrag von 1.000 Euro decken Sie bei Aktien-ETFs ein Fondsvolumen von bis zu rund 63.800 Euro vollständig ab, bei diesem Volumen entfällt die Steuer auf die Vorabpauschale ganz. Kirchensteuerpflichtige Anleger zahlen je nach Bundesland einen leicht abweichenden Gesamtsteuersatz (27,82 % oder 27,99 %), da die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer geringfügig mindert.

Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag: Das Zusammenspiel

Die Teilfreistellung und der Sparerpauschbetrag wirken kumulativ, beide Vorteile greifen hintereinander. Die Reihenfolge ist gesetzlich festgelegt:

  1. Zuerst wird die Teilfreistellung auf den Ertrag angewendet (z. B. 30 % steuerfrei bei Aktien-ETFs).
  2. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Betrag wird der Sparerpauschbetrag abgezogen (1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen, 2.000 Euro für Ehepaare bei gemeinsamer Veranlagung).
  3. Erst auf den dann noch verbliebenen Betrag fällt Abgeltungssteuer an.

Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Depotbank eingerichtet hat, profitiert also doppelt: Die Teilfreistellung reduziert die Bemessungsgrundlage und der Sparerpauschbetrag schützt darüber hinaus bis zur jeweiligen Grenze vor weiterer Besteuerung.

Hinweis: Ohne eingerichteten Freistellungsauftrag zieht die Depotbank die Abgeltungssteuer automatisch ab, auch wenn Ihr Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Den Betrag können Sie sich dann zwar über die Steuererklärung zurückholen, aber das erfordert zusätzlichen Aufwand. Richten Sie daher rechtzeitig einen Freistellungsauftrag ein.

ETF-Sparplan und Teilfreistellung: Kein Unterschied

Eine häufige Frage lautet, ob die Teilfreistellung auch für ETF-Sparpläne gilt. Die klare Antwort: Ja. Die steuerliche Behandlung ist identisch, unabhängig davon, ob Sie ETF-Anteile als Einmalanlage oder monatlich per Sparplan erwerben. Jede einzelne Rate wird mit dem jeweiligen Kaufkurs erfasst. Bei einem späteren Verkauf wird die Teilfreistellung anteilig auf die gesamten realisierten Gewinne angewendet.

Wer nur einen Teil seiner Sparplanraten verkauft, sollte zudem das FIFO-Prinzip kennen (First In – First Out): Das deutsche Steuerrecht schreibt vor, dass beim Teilverkauf stets die ältesten, zuerst erworbenen Anteile als zuerst veräußert gelten. Die Teilfreistellung wird dann auf den Gewinn genau dieser Anteile angewendet, mit dem jeweiligen damaligen Kaufkurs als Basis. Das kann je nach Haltedauer und Kursentwicklung zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.

Das macht den ETF-Sparplan auch aus steuerlicher Sicht zu einem attraktiven Instrument für den langfristigen Vermögensaufbau. Bei SJB können Sie bereits ab 25 Euro monatlich oder 500 Euro einmalig in einen Sparplan investieren, mit Zugang zu über 10.000 ETFs und Fonds und bis zu 100 Prozent Rabatt auf den Ausgabeaufschlag über das DIY ETF & Fonds Depot.

Welche ETFs profitieren von der Teilfreistellung – und welche nicht?

Nicht jeder ETF erhält automatisch die 30-prozentige Teilfreistellung. Entscheidend ist, ob der Fonds nach seiner Anlagestrategie als Aktienfonds einzustufen ist. Dafür muss er dauerhaft mindestens 51 Prozent seines Wertes in Aktien investieren. Das ist bei den meisten Standard-ETFs auf breite Aktienindizes der Fall.

Vorsicht ist bei folgenden Fondskategorien geboten:

  • Rentenfonds und Anleihefonds: Hier gilt eine Teilfreistellung von 0 Prozent. Die Abgeltungssteuer fällt auf den vollen Ertrag an.
  • Mischfonds mit unter 25 Prozent Aktienanteil: Unterschreitet der Aktienanteil die Schwelle, sinkt die Teilfreistellung auf 0 Prozent.
  • Rohstoff-ETFs und Spezialfonds: Je nach Struktur kann keine Teilfreistellung greifen, hier lohnt ein Blick in den Fondsprospekt.

Ändert sich der Anlageschwerpunkt eines Fonds dauerhaft, kann sich auch die anwendbare Teilfreistellungsquote ändern. In diesem Fall gilt der Fondsanteil als fiktiv veräußert und neu angeschafft, mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.

Wenn Sie unsicher sind, welche Kategorie ein bestimmter ETF in Ihrem Depot hat, finden Sie die Information im Fondsprospekt oder im Jahressteuerbescheinigungsdokument Ihrer Depotbank. Alternativ hilft ein Blick ins Produktinformationsblatt (KID) des jeweiligen ETFs.

Teilfreistellung und Vermögensverwaltung

Wer nicht selbst investieren möchte, sondern die Fondsauswahl und Steueroptimierung in professionelle Hände gibt, profitiert bei einer Vermögensverwaltung ebenfalls von der Teilfreistellung, ohne sich selbst darum kümmern zu müssen. Die Depotbank, im Fall von SJB Invest die FFB (FIL Fondsbank), berechnet und berücksichtigt die Quoten automatisch bei jeder steuerlich relevanten Transaktion.

SJB bietet drei aktiv gemanagte Anlagestrategien an, die sich sowohl in ihrer Risikostruktur als auch in ihrer Fondszusammensetzung unterscheiden: SJB Surplus, SJB Substanz und SJB Nachhaltig. Je nach Aktienquote der eingesetzten Fonds gelten unterschiedliche Teilfreistellungssätze, ein Aspekt, der in der laufenden Portfoliobetreuung automatisch berücksichtigt wird. Die Strategien wurden mehrfach mit den PI Stars ausgezeichnet, unter anderem für das beste Management und die nachhaltigste Strategie.

Fazit

Die Teilfreistellung bei ETFs ist kein kompliziertes Konstrukt, sondern eine klare gesetzliche Regel: Wer in Aktien-ETFs investiert, zahlt Abgeltungssteuer nur auf 70 Prozent seiner Erträge, egal ob es sich um Ausschüttungen, Verkaufsgewinne oder die Vorabpauschale handelt. Das mindert die effektive Steuerlast spürbar und macht ETFs gegenüber manchen anderen Anlageformen steuerlich attraktiv. Entscheidend ist, den richtigen Fondstyp zu wählen und einen Freistellungsauftrag eingerichtet zu haben. Der Rest läuft automatisch über Ihre Depotbank. Wer Fragen zur steuerlichen Behandlung seiner Investments hat, sollte diese mit einem Steuerberater klären und für die Auswahl der richtigen ETFs und Fonds steht das Team von SJB jederzeit zur Verfügung.

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Häufige Fragen zur Teilfreistellung von ETFs

Was ist die Teilfreistellung bei ETFs? 

Die Teilfreistellung ist ein steuerlicher Ausgleich nach § 20 InvStG, der verhindert, dass Anleger auf Fondserträge doppelt Steuern zahlen. Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent aller Erträge, also Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschale, steuerfrei. Die Depotbank berücksichtigt das automatisch.

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs 2026? 

Bei Aktien-ETFs, die mindestens 51 Prozent ihres Wertes dauerhaft in Aktien investieren, gilt für Privatanleger eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Diese Quote ist seit Einführung des InvStG 2018 unverändert und bleibt auch 2026 bestehen.

Gilt die Teilfreistellung auch für ETF-Sparpläne? 

Ja. Die steuerliche Behandlung ist identisch, unabhängig davon, ob Sie ETF-Anteile als Einmalanlage oder monatlich per Sparplan kaufen. Die Teilfreistellung wird bei jeder steuerlich relevanten Transaktion auf den realisierten Gewinn angewendet. Beim Teilverkauf gilt das FIFO-Prinzip: Die ältesten Anteile gelten steuerlich als zuerst veräußert.

Was passiert mit der Teilfreistellung bei der Vorabpauschale? 

Auch auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet, bevor Abgeltungssteuer und Freistellungsauftrag zum Einsatz kommen. Bei einem Aktien-ETF sind damit 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent.

Haben Rentenfonds auch eine Teilfreistellung? 

Nein. Für reine Rentenfonds und Anleihefonds gilt eine Teilfreistellung von 0 Prozent. Die Abgeltungssteuer fällt auf den vollen Ertrag an. Nur bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil greift eine reduzierte Teilfreistellung von 15 Prozent.

Muss ich die Teilfreistellung selbst beantragen? 

Nein. Die Teilfreistellung wird automatisch von Ihrer Depotbank bei der Steuerabführung berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings sollten Sie einen Freistellungsauftrag für Ihren Sparerpauschbetrag einrichten, damit dieser ebenfalls berücksichtigt wird.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Anlageberatung dar. Für eine persönliche Empfehlung sprechen Sie bitte direkt mit unserem Team. Steuer- und Rechtsfragen sollten mit einem qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden.

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